Tipps & Wissenswertes

Manchmal ist das Thema Strom und Energie sehr abstrakt und schwer verständlich. Für mehr Energiewissen finden Sie hier die wichtigsten Begriffe und Abkürzungen, aber auch Tipps, Tricks und Wissenswertes rund um das Thema Energie und Ihre Energieversorgung.

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AbLaV-Umlage (Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten)

Die AbLaV-Umlage deckt die Kosten für die Bereitstellung und die Abschaltung der Last. Sie dient damit auf Grundlage des § 13 Abs. 4a und 4b des EnWG der Versorgungssicherheit durch die Förderung abschaltbarer Verbrauchseinrichtungen.

Abschlagszahlungen

Abschlagszahlungen sind Teil- bzw. Anzahlungen auf die bereits geleisteten Energielieferungen und werden mit der turnusmäßigen Endabrechnung verrechnet. Die Höhe des Abschlages orientiert sich an dem zu erwartenden Energieverbrauch.

Arbeitspreis

Der Arbeitspreis bezeichnet das Entgelt pro gelieferter bzw. verbrauchter Kilowattstunde (kWh) Strom bzw. Gas.

Bilanzierungsumlage

Der Gasnetzbetreiber Trading Hub Europe (THE) ist dafür verantwortlich, dass das Gasnetz zu jeder Zeit gleichmäßig ausgelastet ist und alle Kund*innen beliefert werden können. Daher beobachtet die THE laufend den Gasverbrauch und muss kurzfristig Erdgas am Markt beschaffen, wenn mehr Gas verbraucht wird als zuvor eingeplant. Durch diese kurzfristigen Schwankungen der Entnahme- und Einspeisemengen entstehen hohe Kosten, die durch die Bilanzierungsumlage aufgefangen werden sollen. Die Bilanzierungsumlage wird alle zwölf Monate neu berechnet. Sie wird pro verbrauchter Kilowattstunde berechnet und muss von uns als Energieversorger an die THE weitergegeben werden.

Brennwert

Der Brennwert des in das Versorgungsnetz gelieferten Erdgases wird ständig gemessen, wobei der gewichtete Mittelwert im jeweiligen Abrechnungszeitraum als Multiplikator in die thermische Verbrauchsabrechnung eingeht. Je höher der Brennwert ist, desto höher ist die Qualität des Erdgases.

Codenummer des Netzbetreibers

Die Codenummer des Netzbetreibers dient der eindeutigen Identifikation des örtlichen Verteilnetzbetreibers, an dessen Netz die Lieferstelle angeschlossen ist.

CO2-Bepreisung / "CO2-Steuer"

Mit dem Ziel Emissionen zu reduzieren und die Klimaziele zu erreichen, hat die Bundesregierung bereits 2019 die Bepreisung fossiler Brennstoffe wie Erdgas beschlossen. Seit dem 1. Januar 2021 gilt nun die staatliche CO2-Bepreisung, die mit 25 Euro pro Tonne CO2 startete und jährlich erhöht wird.

Wie wird die CO2-Abgabe erhoben?

Als Energieversorger sind wir verpflichtet, sogenannte CO2-Zertifikate (Emissionszertifikate) für das an unsere Kund*innen gelieferte Erdgas zu erwerben. Die Preise für diese Zertifikate sind gesetzlich fixiert. Bei der CO2-Bepreisung handelt es sich demzufolge um die Kosten für den Kauf von Emissionszertifikaten.

Kein Anbieter bzw. Energieversorger ist von der CO2-Abgabe ausgeschlossen, das heißt, die durch das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) verursachten Belastungen sind für alle Versorger gleich.

Wie hoch sind die Mehrkosten durch die CO2-Bepreisung?

Das nationale Emissionshandelssystem (nEHS) startete 2021 mit einem Festpreissystem, das heißt, der Preis pro Tonne CO2 ist fix und vorab festgelegt. Als Erdgaslieferant benötigen wir für jede Tonne CO2, welche durch das von uns gelieferte Erdgas verursacht wird, ein Zertifikat als sogenanntes Verschmutzungsrecht. Dabei steigt der Preis pro Tonne CO2 Jahr für Jahr. Als Energieversorger kaufen wir die Zertifikate zu folgenden Preisen ein:

2023: 30 € pro Tonne CO2.

Das entspricht netto etwa 7 Cent pro Liter Superbenzin, etwa 8 Cent pro Liter Diesel, etwa 7 Cent pro Liter Heizöl und 0,55 Cent pro Kilowattstunde Erdgas. Hinzu kommt noch die gesetzliche Mehrwertsteuer von 19 % bzw. vom 1. Oktober 2022 bis zum 29. Februar 2024 der ermäßigte Steuersatz von 7%.

2024: 40 € pro Tonne CO2

2025: 50 € pro Tonne CO2

2026: 55 - 65 € pro Tonne CO2

2027 endet die Einführungsphase und die Verschmutzungsrechte sollen per Auktion ersteigert werden. Entsprechend den Klimazielen wird die Gesamtmenge der Zertifikate für den CO2-Ausstoß begrenzt, sodass sich der Preis am Markt durch Angebot und Nachfrage bilden wird.

 

Energrün liefert klimaneutrales Erdgas – warum wird die CO2-Abgabe trotzdem fällig?

Mit dem Bezug von klimaneutralem Erdgas leisten unsere Kund*innen bereits einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz. Alle Emissionen, die beim Verbrauch entstehen, werden durch TÜV-zertifizierte Klimaschutzprojekte ausgeglichen.

Die CO2-Bepreisung erfolgt unabhängig von der von Energrün vorgenommenen Klimaneutralstellung. Erdgas als fossiler Energieträger setzt bei der Verbrennung CO2 frei und fällt damit automatisch in die neue Bepreisung fossiler Brennstoffe.

 

Was macht die Bundesregierung mit den Einnahmen?

Die Einnahmen aus der CO2-Bepreisung werden für den Klimaschutz verwendet und/oder an die Bürger*innen zurückgegeben. Sie fließen in den Energie- und Klimafonds (EKF), aus dem Maßnahmen finanziert werden, die allen Bürger*innen zu Gute kommen. Es werden u. a. Maßnahmen finanziert, die beim Umstieg auf klimafreundliche Alternativen unterstützen, wie z. B. die energetische Sanierung von Wohnungen, der Austausch von Heizungsanlagen oder der Erwerb von CO2-sparenden Autos. Außerdem wird die EEG-Umlage durch die Einnahmen aus der CO2-Bepreisung finanziert und somit der Ausbau erneuerbarer Energien gefördert.

EEG-Umlage

Nach dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Kurztitel Erneuerbare-Energien-Gesetz, EEG) wird jeder gefördert, der Strom aus regenerativen Energien ins Netz einspeist – egal, ob Windparkbetreiber oder Privathaushalt mit Solarzellen auf dem Dach. Das Ziel der Bundesregierung ist es, mit Hilfe dieser Förderung den Anteil von Strom aus erneuerbaren Energien (wie Wind- oder Wasserkraft, Sonnen- oder Erdwärme oder Biomasse) zu erhöhen. Zum Erreichen dieser Ziele werden Anlagenbetreibern als Anreiz Vergütungssätze ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme im EEG staatlich für 20 Jahre garantiert – sie unterliegen folglich nicht dem Angebot und der Nachfrage. Die vier bundesweiten Übertragungsnetzbetreiber vermarkten den EEG-Strom dann an den Strombörsen. Da konventionell erzeugter Strom (z.B. aus Atomkraft oder fossilen Brennstoffen) deutlich günstiger produziert wird und somit an den Strombörsen den Preis drückt, entsteht eine Differenz zwischen dem Einkaufs- und Verkaufspreis zu Lasten der Netzbetreiber. Diese Differenz wird über die EEG-Umlage ausgeglichen. Die Betreiber der Übertragungsnetze veröffentlichen jeweils am 15. Oktober eines Jahres, wie viel Geld für das Schließen dieser Lücke notwendig sein wird. Damit geben sie die Höhe der EEG-Umlage für das Folgejahr bekannt.

Energieparks

Um die Energiewende innerhalb Deutschlands zu fördern, beteiligt sich Energrün mittlerweile an 15 Windparks von Brauel bis Zölkow.

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Energiepreisbremsen

Mit Beginn des Jahres 2023 trat das Gesetz zur Strompreisbremse und das Gesetz zur Wärme- und Gaspreisbremse in Kraft. Mit diesen Gesetzen sollten alle Strom-, Gas- und Wärmekund*innen finanziell entlastet werden.

Detaillierte Informationen zur Deckelung und Gültigkeit der Preisbremsen finden Sie hier.

Energiepreisgarantie

Der Energiepreis macht ca. ein Drittel des Arbeitspreises aus. Dieser Anteil ist fix und bleibt, im Gegensatz zu anderen Anbietern, bei uns bis zu 12 Monate unverändert. Auf die anderen Preisbestandteile, wie u.a. die gesetzlichen Umlagen, Netznutzungsentgelte und Steuern, hat Energrün jedoch keinen Einfluss. Diese Bestandteile werden von anderen Stellen gesteuert (z. B. vom jeweiligen Netzbetreiber und dem Staat). Von diesen Änderungen ist nicht nur Energrün betroffen, sondern bundesweit jeder Anbieter.

Energiespartipps

Häufig ist es schon mit einfachen Mitteln möglich, im Alltag Energie einzusparen. Wir haben Ihnen aufgelistet, wie Sie mit klugen Tipps und Tricks weniger Energie verbrauchen und somit bares Geld sparen können. Denn oft sind es schon kleine Dinge, die einen großen Unterschied machen können.

Zu den Energiespartipps

Energiesteuer

Mit dieser wird die Entnahme und der Verbrauch von Energiearten fossiler (Mineralöle, Erdgas, Flüssiggase) sowie nachwachsender Energien (Pflanzenöle, Alkohol), welche als Kraft- und Heizstoffe verwendet werden, im deutschen Steuergebiet besteuert. Jedes Energieversorgungsunternehmen ist verpflichtet, jährlich die von ihm an sogenannte “Letztverbraucher” gelieferte Menge an das Hauptzollamt zu melden und den entsprechenden Betrag zu bezahlen. Das Energieversorgungsunternehmen berücksichtigt die Energiesteuer im Rahmen seiner Preiskalkulation. Sie beträgt zurzeit 0,55 ct/kWh (Stand 2019).

Gasbeschaffungsumlage (nicht in Kraft)

Die befristete Gasbeschaffungsumlage wurde am 4. August 2022 auf Basis des §26 Energiesicherungsgesetz vom Bundeskabinett verabschiedet. Die Umlage sollte am 1. Oktober 2022 in Kraft treten und am 31. März 2024 enden. Am 30. September 2022 wurde sie zurückgenommen. Wir berücksichtigen den Wegfall der Umlage in den Abrechnungen. Als Kund*in müssen Sie diesbezüglich also nicht aktiv werden.

Der Hintergrund: Aufgrund der erheblichen Kürzungen der Erdgasimporte aus Russland entstehen für die Gasimporteure in der Ersatzbeschaffung hohe Mehrkosten. Damit die Gasimporteure handlungsfähig bleiben, sollten 90 % dieser Mehrkosten durch die Gasbeschaffungsumlage ausgeglichen werden.

Gaspreisbremse

Mit der Gaspreisbremse sollten 2023 alle Gaskund*innen finanziell entlastet werden, indem der Preis für einen großen Teil des Verbrauchs gedeckelt wurde.

Detaillierte Informationen zur Deckelung und Gültigkeit der Preisbremse finden Sie hier.

Gasspeicherungsumlage

Die Gasspeicherungsumlage tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft und endet am 31. März 2025. Um die Versorgungssicherheit in Deutschland zu erhöhen, sind im novellierten Energiewirtschaftsgesetz bestimmte Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen vorgesehen. Durch die erforderliche zusätzliche Einspeicherung von Erdgas entstehen den Gasimporteuren hohe Mehrkosten, die mit der Gasspeicherungsumlage ersetzt werden sollen. Auf Grund der dynamischen Lage kann sie zum 1. Januar 2023 neu berechnet werdet, danach kann sie halbjährlich angepasst werden.

Grundpreis

Der Grundpreis bezeichnet das Entgelt pro Lieferzeitraum, welches unabhängig vom gelieferten bzw. verbrauchten Strom anfällt.

Grundversorgungsverordnung Strom und Gas

Hier stehen Ihnen die Grundversorgungsverordnungen für Strom und Gas als Download zur Verfügung.

Grundversorgungsverordnung für Strom

Grundversorgungsverordnung für Gas

Konvertierungsumlage

Die Konvertierungsumlage soll die Kosten ausgleichen, die den Marktgebietsverantwortlichen durch die Konvertierung von L- zu H-Gas entstehen und die nicht durch das sogenannte Konvertierungsentgelt abgedeckt sind.

L- und H-Gas sind zwei verschiedene Arten von Gas, die aus unterschiedlichen Quellen bezogen werden. Beide Gasarten unterscheiden sich physikalisch und im Brennwert voneinander. Je nach Region kann das Gasnetz nur eine Sorte Gas transportieren. Eine einfache Vermischung ist also nicht möglich. Das führt dazu, dass bei einem lokalen Mangel von H-Gas L-Gas eingesetzt werden muss und umgekehrt. Zuvor muss es dafür jedoch chemisch umgewandelt werden. Die Kosten für diesen komplexen Prozess, der maßgeblich zur Erhöhung der Versorgungssicherheit beiträgt, werden über die Konvertierungsumlage an die Gaskund*innen weitergegeben.

Konzessionsabgabe

Konzessionsabgaben sind Entgelte an die Kommune, die für die Mitbenutzung von öffentlichen Verkehrswegen durch die Versorgungsleitungen der Netzbetreiber anfallen. Die Netzbetreiber leiten diese eins zu eins an die Energieversorgungsunternehmen weiter. Diese hingegen berücksichtigen die Konzessionsabgabe im Rahmen ihrer internen Preiskalkulation. Die Konzessionsabgabe wird verbrauchsabhängig, also pro gelieferter bzw. verbrauchter Kilowattstunde erhoben.

KWK-Umlage

KWK-(Kraft-Wärme-Kopplungs)-Anlagen erzeugen gleichzeitig Strom und Wärme. Dadurch wird ein höherer Nutzungsgrad erreicht, wodurch Brennstoffe eingespart und Kohlendioxid-Emissionen gemindert werden können. Am 01.04.2004 ist das Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung in Kraft getreten. Es hat den Zweck, den Beitrag zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung in der Bundesrepublik Deutschland auf 25 Prozent zu erhöhen. Hierzu verpflichtet es die Netzbetreiber, Strom aus testierten Kraft-Wärme-Kopplungs-Kraftwerken zu einem staatlich garantierten Preis abzunehmen. Da dieser oberhalb des Strompreises an der Börse liegt, entstehen für die Netzbetreiber Kosten. Diese werden mittels der KWK-Umlage über die Energieversorgungsunternehmen an den Endverbraucher weitergegeben.

Lieferantenwechsel

Die wichtigste Information zuerst: Ihre Versorgung ist immer sicher, auch wenn Sie Ihren Lieferanten wechseln.

Manchmal existiert die Befürchtung, ohne Strom dazustehen, wenn etwas mit dem Wechsel nicht funktionieren sollte oder der günstige Anbieter pleite geht.

Erfreulicherweise ist diese Angst unbegründet: Es gibt in Deutschland eine gesetzlich garantierte Versorgungssicherheit!

Falls mal ein Lieferantenwechsel nicht gelingen oder der Strombezug von einem neuen Anbieter nicht funktionieren sollte, fällt man automatisch wieder in die Standardversorgung des örtlichen Anbieters („Grundversorger“) - Der Strom fließt also immer.

Mehrwertsteuer-Senkung

Die von der Politik beschlossene Mehrwertsteuersenkung von 19 % auf 16 % gilt vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020. Hier haben wir die wichtigsten Fragen und Antworten für alle Energrün-Kundinnen und -Kunden zusammengestellt:

Profitiere ich als Energrün-Kundin/Kunde von der Steuersenkung?

Ja! Wir geben die Mehrwertsteuersenkung komplett an unsere Kunden weiter.

Muss ich jetzt aktiv werden, um von der Steuersenkung zu profitieren?

Nein! Sie müssen vorerst nichts tun.

Was macht Energrün, damit ich von der Steuersenkung profitiere?

Ende des Jahres werden wir, unabhängig von und zusätzlich zu der turnusmäßigen Ablesung, alle unsere Kundinnen und Kunden postalisch dazu auffordern, uns ihren Zählerstand zu übermitteln.

Wir machen das, weil der Ablesezeitpunkt zum Ende des Ablesezeitraums maßgeblich für die Höhe der gesetzlichen MwSt. bezogen auf die gesamte Lieferung ist. Liegt dieser zwischen dem 01.07.2020 und dem 31.12.2020, werden wir die gesamte Lieferung mit 16 %, andernfalls mit 19 %, MwSt. abrechnen.

Sie profitieren also maximal, wenn Sie den Zählerstand Ende Dezember ablesen und möglichst zeitnah übermitteln.

MaLo-ID (Marktlokations-ID)

Die MaLo-ID ersetzt als eindeutige Bezeichnung für eine Marktlokation im deutschen Energiemarkt die bisher genutzte Zählpunktbezeichnung.

Messdienstleistung

Die Messung beinhaltet die Ermittlung des Energieverbrauchs sowie die Erfassung, Verwaltung und Bereitstellung der Zählerdaten. Die dafür anfallenden Kosten werden dem Lieferanten vom Netzbetreiber bzw. Messdienstleister in Rechnung gestellt.

Messlokation

Eine Messlokation ist ein Ort, an dem Energie gemessen wird und der alle technischen Einrichtungen beinhaltet, die zur Ermittlung und Übermittlung der Messwerte erforderlich sind. Die Messlokation wird weiterhin über die MaLo-ID identifiziert.

Messstellenbetreiber

Der Messstellenbetreiber ist für den Einbau und Betrieb Ihres Stromzählers zuständig.

Messstellenbetrieb

Der Messstellenbetrieb umfasst den Ein- und Ausbau sowie den Betrieb und die Wartung von Zählern. Diese Kosten werden dem Lieferanten vom Netzbetreiber bzw. Messstellenbetreiber in Rechnung gestellt.

Netznutzungsentgelte

Netznutzungsentgelte sind Gebühren, die in Grund- und Arbeitspreis aufgeteilt sind. Sie werden den Energieversorgungsunternehmen vom jeweiligen Netzbetreiber dafür in Rechnung gestellt, dass die Energie durch seine Leitungen fließt. Es gibt mehrere hundert Verteilnetzbetreiber in Deutschland, die ihre Preise alle individuell gestalten. Entsprechend kostet Energie an verschiedenen Orten unterschiedlich viel. Über die Preisgestaltung und -höhe wacht die Bundesnetzagentur (BNA) mit Sitz in Bonn. Die jeweiligen Preise sind auf der Internetseite des Netzbetreibers veröffentlicht.

Offshore-Netzumlage

Mit den Einnahmen aus der Offshore-Netzumlage werden die Kosten aus Entschädigungen bei Störungen oder Verzögerung der Anbindung von Offshore-Anlagen sowie die Kosten aus der Errichtung und dem Betrieb der Offshore-Anbindungsleitungen gedeckt. Die Offshore-Netzumlage wird den Energieversorgungsunternehmen von den Verteilnetzbetreibern in Rechnung gestellt.

Sonderkündigungsrecht

Sie haben immer ein Sonderkündigungsrecht, wenn Sie eine Preisanpassung von Ihrem Grundversorger erhalten sollten. Dies gilt übrigens nicht nur bei einer Preissteigerung, sondern auch bei einer Preisminderung. Nach einer Kündigung bei Ihrem Versorger steht dem Wechsel zu Energrün nichts mehr im Wege.

Stromkennzeichnung (Strommix)

Die nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vorgeschriebene Stromkennzeichnung informiert über die Herkunft des bezogenen Stroms und dessen Umweltauswirkungen. Hier finden Sie den Strommix von Energrün.

StromNEV-Umlage

Jeder Stromlieferant zahlt zur Durchleitung seiner Energie ein sogenanntes Netzentgelt pro Kilowattstunde an den jeweiligen Netzbetreiber, welches er an den Endverbraucher weiterberechnet. Energieintensive Industrieunternehmen, die jährlich mehr als zehn Gigawattstunden Strom verbrauchen und mindestens 7.000 Benutzungsstunden aufweisen, können seit dem 01.01.2012 von der Bezahlung dieser Netzentgelte gemäß § 19 Abs. 2 StromNEV (Strom-Netzentgeltverordnung) befreit werden. Mit dieser durchaus umstrittenen Umlage wird die Befreiung energieintensiver Unternehmen von den Netzentgelten durch die Endverbraucher finanziert. Die Bundesregierung möchte so die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen in Zeiten steigender Energiekosten stärken.


Die Höhe der Umlage für das Folgejahr wird von den vier Übertragungsnetzbetreibern in Deutschland festgelegt und einmal im Jahr veröffentlicht. Sie berechnet sich aus der Summe der entgangenen Netzentgelte der von den Netzentgelten befreiten Unternehmen.

Strompreisbremse

Mit der Strompreisbremse sollten 2023 alle Stromkund*innen finanziell entlastet werden, indem der Preis für einen großen Teil des Verbrauchs gedeckelt wurde.

Detaillierte Informationen zur Deckelung und Gültigkeit der Preisbremse finden Sie hier.

Stromsteuer

Die Stromsteuer ist eine gesetzlich geregelte Verbrauchssteuer, die seit 1999 aufgrund des Gesetzes zur ökologischen Steuerreform erhoben wird. Besteuert wird der Verbrauch bzw. die Entnahme aus dem Netz im deutschen Steuergebiet. Jedes Energieversorgungsunternehmen ist verpflichtet, jährlich die von ihm gelieferte Menge an sogenannte Letztverbraucher an das Hauptzollamt zu melden und den entsprechenden Betrag zu bezahlen. Das Energieversorgungsunternehmen berücksichtigt diese Steuer im Rahmen seiner Preiskalkulation. Die Stromsteuer beträgt zurzeit 2,05 ct/kWh (Stand 08/2019).

Thermische Gasabrechnung

Erdgas wird volumetrisch, das heißt in Kubikmetern (m³), gemessen. Das Betriebsvolumen ist abhängig von Druck und Temperatur. Die in m³ gemessene Menge Erdgas wird in Kilowattstunden (kWh) umgerechnet, damit es ohne den Einfluss von Druck und Temperatur abgerechnet werden kann. Dazu wird nach eichrechtlich anerkannten Regeln der Verbrauch in m³ mit der Zustandszahl (Z-Zahl) und dem Brennwert multipliziert. Die Z-Zahl ist ein Korrekturfaktor, mit dem der Einfluss von Druck und Temperatur aufgehoben wird. Der Brennwert zeigt an, wie viel Energie im Erdgas enthalten ist.

Vergleichsportale

Wir raten bei Tarifen mit jährlicher Vorauszahlung zu Vorsicht!

Bitte bedenken Sie, dass im Falle einer Insolvenz des Anbieters Ihre jährliche Vorauszahlung in die Insolvenzmasse eingeht und Ihre Verbrauchsstelle in die kostspielige Grundversorgung fällt.

Vorsicht bei Tarifen mit Paketpreisen!

Bei Tarifen mit Paketpreisen erwerben Sie eine bestimmte Menge an Kilowattstunden. Ein Minderverbrauch wird Ihnen nicht vergütet und den Mehrverbrauch müssen Sie vollständig bezahlen - in der Regel zu einem erheblich höheren Arbeitspreis. Wir werben nicht im Fernsehen für günstige Energie, da wir nicht möchten, dass Sie indirekt für diese kostspieligen Maßnahmen bezahlen müssen. Bei uns erhalten Sie einen fairen Stromtarif, der ohne hohe Werbekosten auskommt und nicht durch einen Risikoaufschlag für „Nichtzahler“ belastet ist.

Wie kommt der Ökostrom in die Steckdose?

Ökostrom ist gefragter denn je. Aber was ist Ökostrom eigentlich und wie kann man ihn von herkömmlichem Strom unterscheiden? Seit der Liberalisierung des deutschen Strommarktes kann jeder Verbraucher selbst entscheiden, welche Art von Strom er von welchem Anbieter beziehen möchte. Trotzdem liefert jede Steckdose physikalisch überall den gleichen Strom. Wie ist dies zu verstehen?

Für Ökostrom gibt es kein eigenes Stromnetz. Aus Ihrer Steckdose kommt also nicht direkt unser Energrün-Strom. Zuerst wird er in das deutsche Gesamtnetz eingespeist, welches man sich vereinfacht als einen See vorstellen kann. Dieser Stromsee versorgt alle deutschen Haushalte mit Energie, unabhängig von Ihrer Versorger- und Tarifwahl, und wird von verschiedenen Flüssen gespeist. Er beinhaltet daher Strom unterschiedlicher Herkunft (auch „Grau-Strom“).

Sie können genau genommen also nicht bestimmen, welcher Strom physikalisch aus Ihrer Steckdose kommt. Was aber viel wichtiger ist: Sie können entscheiden, wie der Strom hergestellt wird. So sorgen Sie dafür, dass die von Ihnen verbrauchte Energie durch neu eingespeisten Ökostrom aufgefüllt wird.

Je mehr Menschen Strom aus erneuerbaren Energiequellen nachfragen, desto sauberer wird der deutsche Stromsee. Mit dem Bezug von reinem Ökostrom erhöhen Sie den Anteil an Ökostrom im gesamten Strom-Mix und verdrängen so konventionelle Energieträger. Bildlich gesprochen wird der Zufluss von Atom- oder Kohlestrom reduziert - und die Energiewende rückt Stück für Stück näher.

Was spricht für Windenergie?

Die Windenergie an Land ist als einzige der neuen Energien heute schon so gut wie konkurrenzfähig zur traditionellen Energieerzeugung. Sie kommt im Prinzip ohne staatliche Förderung aus. Windkraft ist technologisch ausgereift und die Anlagen sind langlebig.


„In Deutschland ist die Windenergie das Rückgrat der Energiewende.- Sie liefert den größten Teil des erneuerbaren Stroms und sie liefert ihn zu vergleichsweise günstigen Kosten. Im letzten Jahr wurden fast 50 Milliarden Kilowattstunden Windstrom in die Netze eingespeist. Das entspricht einem Anteil von über 8% an der gesamten deutschen Stromerzeugung. Dies ist eine wichtige Voraussetzung für eine kalkulierbare und nachhaltige Entwicklung.“ (Quelle: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, Sept. 2012)


Bis zum Jahr 2030 sollen auch aus den Offshore-Anlagen etwa 15.000 Megawatt ins deutsche Netz eingespeist werden. Hierin liegt eine große wirtschaftliche Chance - für die deutschen Küstenregionen als auch für die Arbeitnehmer. Bereits jetzt konnten durch den Offshore-Ausbau mindestens 7.000 Arbeitsplätze geschaffen werden.

Die Firstcon GmbH ist an 15 Windparks in Deutschland beteiligt und fördert somit zusätzlich die Produktion von Strom aus regenerativen Energiequellen. Hier finden Sie die Liste der Energieparks, an denen die Firstcon beteiligt ist.

Wie lese ich richtig ab?

Wo finde ich meinen Stromzähler?

Wenn Sie in einer Mietwohnung wohnen, finden Sie Ihren Stromzähler direkt in der Wohnung, im Hausflur oder im Keller. Falls Sie den Zähler nicht finden, fragen Sie bei Ihrem Vermieter nach. Im eigenen Haus ist der Stromzähler meist im Flur oder im Keller beim Hauptsicherungskasten zu finden.

Was muss ich bei meinem Stromzähler ablesen?

Sie benötigen folgende Werte: die Zählernummer und den Zählerstand. Die Zählernummer ist wichtig, damit Ihr Verbrauch der richtigen Verbrauchsstelle, also Ihnen, zugeordnet werden kann. Der Zählerstand gibt an, wie viel Strom Sie verbraucht haben.

Zählpunkt

Ein Zählpunkt kennzeichnet eine Lieferstelle eindeutig im europäischen Energienetz. Am Zählpunkt werden die relevanten Messdaten erfasst. Über die Zählpunktbezeichnung kann der Netzbetreiber den Standort der Lieferstelle genau identifizieren und dem Zähler zuordnen. Im Gegensatz dazu ist die Zählernummer nicht ortsgebunden, da Zähler gewechselt werden können.

Zustandszahl

Temperatur und Druck am Verbrauchsort wirken sich auf den Energiegehalt des Erdgases aus und werden als sogenannte Zustandszahl in der thermischen Verbrauchsabrechnung berücksichtigt.

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