Die EU-Kommission hat heute das Beihilfe-Prüfverfahren zum Paragraph 19 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung eingeleitet.

Auch der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) hält die Tatsache für bedenklich. Die von der Kommission beanstandete „Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen“ befreit stromintensive industrielle Großabnehmer aufgrund einer Genehmigung der Bundesnetzagentur vollständig von der Zahlungspflicht von den Netzentgelten. Die Kommission will untersuchen, ob die Befreiung großer Stromverbraucher von Netzentgelten in Deutschland seit 2011 eine staatliche Beihilfe darstellt. Falls dem so ist, soll untersucht werden, ob die Befreiung zu übermäßigen Wettbewerbsverzerrungen in der EU führen könnte oder ob sie gerechtfertigt werden kann. Auch der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) hält die Tatsache für bedenklich, dass die steigenden Kosten für den Umbau des Energiesystems auf immer weniger Schultern verteilt werden.
VKU-Hauptgeschäftsführer Hans-Joachim Reck: „Die Investitionen für die nachhaltigkeitsgerechte Umstrukturierung des Energiesystems müssen gerecht verteilt werden. Wirtschaftspolitisch motivierte Entlastungen für energieintensive Unternehmen, die im internationalen Wettbewerb stehen, durch die anderen Energieverbraucher bezahlen zu lassen, ist nicht gerecht.“ Vor dem Hintergrund, dass industrielle Verbraucher durch ihre Lastverhalten Netze stabilisieren können, sei es zwar verständlich, dass dafür eine Gegenleistung erwartet wird.

„Dass diese Gegenleistung die Netznutzung zum Nulltarif sein soll, ist allerdings nicht nachvollziehbar und dem Endverbraucher nicht zu vermitteln. Nun sollte die von Bundeskanzlerin Angela Merkel angekündigte Überprüfung ungerechtfertigter Privilegierungen rasch abgeschlossen und vom Gesetzgeber umgehend umgesetzt werden, um den Stadtwerken zu ermöglichen, die Energiepreise für Haushaltskunden und mittelständische Wirtschaft zeitnah anzupassen“, so Reck.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat zudem heute verkündet, dass die von der Bundesnetzagentur getroffene Festlegung rechtswidrig sei, weil ihr die Rechtsgrundlage fehle. Nach Auffassung des Gerichts seien bereits die in 2011 vorgenommenen Änderungen des § 19 Abs. 2 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) formell verfassungswidrig und damit nichtig. Die Richter appellierten in der Verhandlung an den Gesetzgeber, die Rückabwicklung der Netzentgeltbefreiung nun „sauber“
gesetzlich zu regeln, um der Verantwortung für die fehlerhafte Regelung gerecht zu werden. Die Bundesnetzagentur hat die Möglichkeit, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Düsseldorf Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof einzulegen.

Diese Information wurden bereitgestellt von Energrün. Energrün ist eine Marke der Firstcon GmbH

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